Kfz-Versicherung kündigen

Seine bestehende Kfz-Versicherung zu wechseln oder zu kündigen ist nicht so kompliziert, wie man vielleicht denkt.  Ein Wechsel oder eine Kündigung der Kfz-Versicherung ist immer zum Ende des Jahres möglich. Der Stichtag ist in den meisten Fällen der 30. November. Bis zu diesem Termin muss die bestehende Versicherung gekündigt werden.

Üblicherweise gilt bei den Kfz-Versicherungen eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende der Vertragslaufzeit. Da die meisten Versicherungen am 31. Dezember auslaufen, endet die Kündigungsfrist somit am 30. November.

Die Kündigung hat in der Regel schriftlich zu erfolgen. Die Kündigung muss bei Fristablauf beim entsprechenden Versicherungsunternehmen vorliegen. Dies kann per Post oder per Fax und in manchen Fällen auch per Email erfolgen. In der Versicherungspolice sind die genauen Kündigungsbestimmungen angegeben. Unterschieden wird zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung.

Wichtige Aspekte bei der Kündigung

  • Der Versicherungsnehmer sollte immer zuerst die neue Versicherung abschließen, bevor er den alten Vertrag kündigt, um sicher zu stellen, dass durchgehend Versicherungsschutz besteht.
  • Die Kündigung sollte unabhängig von den Vertragsbestimmungen immer schriftlich per Einschreiben erfolgen, um die Wahrung der Frist im Streitfall nachweisen zu können.
  • Viele Internetseiten bieten den Download eines bereits vorformulierten Kündigungsschreibens an. Hier müssen dann nur noch die eigenen Daten und Angaben wie die Versicherungsscheinnummer eingefügt werden.
  • Beim Wechsel der Kfz-Versicherung zu einem anderen Versicherungsunternehmen übernimmt auch oft der neue Versicherer die Kündigung der alten Police.

Ordentliche Kündigung der Kfz Versicherung

Die ordentliche Kündigung kann jährlich zum Ende des Versicherungsjahres erfolgen. Bei dieser Kündigungsart muss kein Kündigungsgrund angegeben werden. Die Kündigung muss lediglich zum Stichtag bei dem Versicherungsunternehmen vorliegen. In den meisten Fällen ist dies der 30. November. Endet die Vertragslaufzeit nicht zum 31. Dezember so gilt dennoch eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Vertragsende. Die Versicherungspolice sollte dahingehend genau geprüft werden.

Kfz-Versicherungen haben eine Laufzeit von einem Jahr. Wird der Versicherungsvertrag nicht gekündigt, verlängert sich die Laufzeit automatisch um ein Jahr.

Tipp: Unabhängig davon, ob der Wechsel oder die Kündigung der Versicherung tatsächlich gewünscht ist, macht es Sinn, seine Versicherung jährlich zu überprüfen. Die meisten Versicherungen werden jedes Jahr hinsichtlich Preis und/oder Leistungen aktualisiert, sodass sich hier oft starke Unterschiede ergeben. Wer sich also rechtzeitig informiert und Preise und Leistungen der Kfz-Versicherungen vergleicht, kann hohe Summen sparen.

Außerordentliche Kündigung der Kfz Versicherung

Neben der ordentlichen Kündigung gibt es die Möglichkeit, die Versicherung außerordentlich zu kündigen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

  • Fahrzeugwechsel
  • Neuzulassung
  • Beitragserhöhung
  • Schadenfall

Auch bei außerordentlichen Kündigungen gilt grundsätzlich eine Frist von einem Monat. Während bei der ordentlichen Kündigung kein Grund angegeben werden muss, ist dies bei außerordentlichen Kündigungen unbedingt erforderlich.

Kündigung der Kfz-Versicherung bei Fahrzeugwechsel

Wenn der Versicherungsnehmer sein bisheriges Fahrzeug gegen ein neues austauscht, muss für das neue Fahrzeug auch eine neue Versicherung abgeschlossen werden. In diesem Fall kann die Kfz-Versicherung ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, um eine neue Versicherung für das erworbene Fahrzeug abzuschließen.

Bei dem Verkauf eines Fahrzeugs ist es zunächst einmal wichtig, das Versicherungsunternehmen über den Verkauf zu informieren. Im Normalfall übernimmt der Käufer die bestehende Versicherung für das Fahrzeug und hat sodann eine einmonatige Kündigungsfrist, um gegebenenfalls eine neue Kfz-Versicherung abzuschließen. Sollte dieser eine neue Versicherung auswählen, ist es die Aufgabe des neuen Versicherers, das frühere Versicherungsunternehmen zu informieren, was gleichzeitig als Kündigung zu verstehen ist.

Kündigung im Schadenfall

Es ereignet sich ein Unfall und der Fahrzeughalter meldet dem Versicherungsunternehmen den Schaden. Jetzt ist es möglich, dass die Versicherung den Schaden abdeckt oder dass die Leistung abgelehnt wird. In beiden Fällen besteht ab diesem Zeitpunkt ein Sonderkündigungsrecht, welches vier Wochen lang gilt.Dieses Recht besteht auf beiden Seiten, nämlich bei Versicherungsnehmer und -geber.

Kündigung wegen Beitragserhöhung

Erhöht das Versicherungsunternehmen den Beitrag für die Kfz-Versicherung, hat der Versicherungsnehmer ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht, von dem der Versicherungsnehmer innerhalb von vier Wochen ab Erhalt der Mitteilung über die Beitragserhöhung Gebrauch machen kann.

Wird zum Beispiel die Typklasse des Fahrzeugs oder die Regionalklasse geändert und erhöht sich dadurch der Versicherungsbeitrag, steht dem Versicherungsnehmer das Sonderkündigungsrecht zu. Führt die Änderung der Typ- oder Regionalklasse nicht zu einer Beitragserhöhung, so besteht auch kein Recht, die Versicherung außerordentlich zu kündigen.

Auch wenn sich Vertragsbedingungen ändern, kann der Versicherungsnehmer außerordentlich kündigen.

Das Sonderkündigungsrecht besteht nicht, wenn

  • der Versicherungsnehmer aufgrund eines Umzugs eine teurere Regionalklasse bekommt
  • die Versicherungsprämie sinkt
  • der Versicherungsbeitrag aufgrund eines eingetretenen Schadens hochgestuft wird

Erlischt die Kfz-Versicherung im Todesfall automatisch?

Nein, da die Versicherung an das Fahrzeug gebunden ist und nicht an die Person des Versicherungsnehmers. Geht das Fahrzeug auf die Erben über, geht auch die Versicherung auf die Erben über. Diese erhalten dadurch allerdings kein Sonderkündigungsrecht.

Abmeldung des Fahrzeugs

In diesem Fall ist keine Kündigung erforderlich. Sobald dem Versicherungsunternehmen mitgeteilt wird, dass das versicherte Fahrzeug abgemeldet ist oder wird, gilt der Zeitpunkt der Abmeldung als Beendigung des Versicherungsverhältnisses.